(1)
Beschlüsse des Kreistags werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2)
Es wird offen abgestimmt.
(3)
Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.