(1)Der Kreistag besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Kreistagsabgeordnete).(2)Die Zahl der Kreistagsabgeordneten, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Kontrollrecht§ 26a Unvereinbarkeit →