Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Kreise berühren, den Landesverband der Kreise zu hören.
§ 71
KrOBeteiligungsrechte
Neunter Teil Schlussvorschriften
Stand 2003-02-28