Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kreises gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § § 52bis 56 - entfallen -§ 58 (aufgehoben) →