Jurafuchs

§ 11

LHO
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Stand 2025-06-23
(1)
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2)
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(1)
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2)
Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3)
Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und einen Finanzhaushalt gegliedert, so enthält der Verwaltungshaushalt
1.
die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
2.
die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
3.
die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsaufgaben.

Meine Notizen

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