Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 77
LHOKassensicherheit
Stand 2025-06-23