Jurafuchs

§ 40

LHO
Andere Maßnahme von finanzieller Bedeutung
Stand 2025-06-23
(1)
Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung entsprechend anzuwenden.
(2)
Auf die Mitwirkung des Landes an Maßnahmen des Bundes, überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(1)
Wenn die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Dies gilt nicht für die Einzelpläne des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes.
(2)
Absatz 1 ist auf einzelne Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen anwendbar, wenn sich im Vollzug des Haushaltsplans herausstellt, daß die Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum nicht mehr notwendig (§ 2 Satz 1) sind.
(1)
Die Landesregierung beschließt die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.
(2)
Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geleistet werden. Die Zustimmung des Landtages gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat. Die Ausgaben sind wie über- und außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.

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