Jurafuchs

§ 17

LHO
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und Stellen
Stand 2025-06-23
(1)
Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
(2)
Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3)
Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen, soweit sich die Bindung nicht bereits aus der Zweckbestimmung ergibt.
(4)
Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5)
Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Ausgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden.
(6)
Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, daß die in den Erläuterungen bei den einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgewiesenen Stellen nach Satz 1 verbindlich sind und die Einrichtung von weiteren Stellen der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages bedarf.
(1)
Der Haushalt ist in einer konjunkturellen Normallage grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Eine strukturelle Nettokreditaufnahme ist nicht zulässig. Eingeschlossen sind neben dem Kernhaushalt rechtlich unselbstständige Extrahaushalte mit Kreditermächtigungen. Einnahmen und Ausgaben werden um finanzielle Transaktionen bereinigt. Die Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände auf einen Mehrbelastungsausgleich bei Übertragung neuer öffentlicher Aufgaben gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und auf eine angemessene Beteiligung an den Steuereinnahmen des Landes durch einen Finanzausgleich gemäß Artikel 99 der Verfassung des Landes Brandenburg bleiben unberührt.
(2)
Finanzielle Transaktionen im Sinne von Absatz 1 Satz 4 sind Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, Einnahmen aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen sowie Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Vergabe von Darlehen.
(3)
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 sind zulässig
1.
bei einer für das nachfolgende Haushaltsjahr, im Fall von Doppelhaushalten für die beiden nachfolgenden Haushaltsjahre oder für eines davon erwarteten, von der wirtschaftlichen Normallage negativ abweichenden Entwicklung gemäß § 18a,
2.
bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen gemäß § 18b.
(4)
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Ministerium Kredite aufnehmen darf
1.
zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 sowie zur Umsetzung von finanziellen Transaktionen gemäß Absatz 1 Satz 4,
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
(5)
Das Erfordernis einer Kreditaufnahme gemäß Absatz 4 Nummer 1 ist in der Begründung zum Haushaltsgesetz darzulegen. Die Kreditermächtigung erhöht oder vermindert sich in Höhe der Steuerabweichungskomponente gemäß § 18a Absatz 6. Sie verfällt in der Höhe, in der sie bis zum endgültigen Jahresabschluss des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurde, nicht in Anspruch genommen worden ist. Der Kreditermächtigung nach Absatz 4 Nummer 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im laufenden Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von aus Überschüssen der Vorjahre gebildeten Rücklagen.
(6)
Soweit Kassenverstärkungskredite gemäß Absatz 4 Nummer 2 zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. Die Ermächtigung für die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(1)
Eine Abweichung von dem in § 18 Absatz 1 Satz 1 niedergelegten Grundsatz ist auf Basis einer im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Auswirkungen einer von der wirtschaftlichen Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung zulässig.
(2)
Zur Bestimmung der Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage auf den Haushalt wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium eine ex ante-Konjunkturkomponente gemäß Absatz 3 ermittelt. Ergibt sich eine negative Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage, können bis zur Höhe der ex ante-Konjunkturkomponente Einnahmen aus Krediten veranschlagt werden. Die durch eine positive Abweichung von der Normallage bedingten Überschüsse sind zur Tilgung konjunkturbedingter Kredite zu veranschlagen, sofern diese nicht vor dem Haushaltsjahr 2020 aufgenommen wurden. § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist bei der Ermittlung der zulässigen konjunkturbedingten Kreditaufnahme oder der konjunkturbedingten Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen.
(3)
Die ex ante-Konjunkturkomponente wird bei der Haushaltsaufstellung auf der Grundlage des für den Bundeshaushalt geltenden Konjunkturbereinigungsverfahrens bestimmt. Dabei ist das für die ex ante-Konjunkturkomponente relevante Produktionspotenzial für eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme unter Berücksichtigung früherer gesamtwirtschaftlicher Projektionen über einen Zeitraum von zehn Jahren unter Wahrung des Symmetriegebots zu ermitteln. Der kommunale Anteil kann bei der Berechnung der ex ante-Konjunkturkomponente einbezogen werden. Im Fall von Doppelhaushalten ist die Konjunkturkomponente getrennt nach Haushaltsjahren zu berechnen. Die Schätzung der Einnahmen hat hierbei die letzte verfügbare gesamtwirtschaftliche Projektion zugrunde zu liegen, die auch Bestandteil der Ermittlung der ex ante-Konjunkturkomponente ist.
(4)
Konjunkturbedingte Nettokreditaufnahmen und Tilgungen, die ab dem Jahr 2020 erfolgen, werden jahresübergreifend auf einem Kreditaufnahmekonto erfasst. Der Saldo des Kreditaufnahmekontos kann nicht negativ werden. Sofern der Saldo des Kreditaufnahmekontos im Vorjahr des betrachteten Jahres kleiner ist als die positive Konjunkturkomponente im betrachteten Jahr, ist die Anrechnung der Konjunkturkomponente in ihrer Höhe auf den Saldo des Kreditaufnahmekontos begrenzt. In diesem Fall wird die Differenz zwischen der positiven Konjunkturkomponente im betrachteten Jahr und dem Saldo des Kreditaufnahmekontos im Vorjahr des betrachteten Jahres durch eine Abzugsposition erfasst. Gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 getätigte Tilgungen vermindern die Abzugsposition. Diese wird im Rahmen der Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme von der positiven Konjunkturkomponente im betrachteten Jahr abgezogen.
(5)
Die beim Jahresabschluss zu berechnende ex post-Konjunkturkomponente entspricht dem konjunkturbedingten Überschuss oder der zulässigen konjunkturbedingten Kreditaufnahme. Die ex post-Konjunkturkomponente besteht aus der ex ante-Konjunkturkomponente nach Absatz 3 und der Steuerabweichungskomponente nach Absatz 6.
(6)
Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen den bei der Haushaltsaufstellung für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen aus Steuern, allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft und den tatsächlich bei diesen Titeln im Haushaltsjahr verbuchten Einnahmen. Die Differenz ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen zu bereinigen, die bei der Haushaltsaufstellung nicht berücksichtigt wurden und die bis zum Ende des Haushaltsjahres kassenwirksam geworden sind.
(7)
Eine strukturelle Nettokreditaufnahme oder strukturelle Tilgung wird mit dem Jahresabschluss auf einem jahresübergreifenden Kontrollkonto erfasst. Der Stand des Kontrollkontos wird beim Jahresabschluss ausgewiesen. Ist der Saldo des Kontrollkontos positiv und überschreitet der absolute Betrag 5,0 Prozent der Einnahmen aus Steuern, allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft des abgelaufenen Haushaltsjahres, so ist mit dem nächsten aufzustellenden Haushalt in Höhe der Überschreitung des Grenzwertes eine Verringerung der nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Nettokreditaufnahme vorzunehmen oder eine Tilgung zu veranschlagen.

Der Landtag stellt das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation mit einfacher Mehrheit fest. Im Fall der Inanspruchnahme einer der Ausnahmen gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 2 ist als Teil des Haushaltsgesetzes, das die Ermächtigung zur Kreditaufnahme enthält, ein Plan zu deren vollständiger Tilgung vorzulegen. Die Höhe der jährlichen Tilgungsraten und die Dauer des Tilgungszeitraums sollen in einem angemessenen Verhältnis zu dem auslösenden Ereignis und dem Umfang der Kreditaufnahme stehen. Die Umsetzung des Tilgungsplans kann in nachfolgenden Haushaltsjahren aufgrund einer Ermächtigung im jeweiligen Haushaltsgesetz ganz oder teilweise ausgesetzt werden, sofern die Tilgungsausgaben einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft entgegenwirken würden oder das die Kreditaufnahme auslösende Ereignis beziehungsweise die Maßnahmen zu dessen Bewältigung fortdauern.

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