Jurafuchs

§ 85

LHO
Übersichten zur Haushaltsrechnung
Stand 2025-06-23
(1)
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3.
den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,
4.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
5.
die vom Ministerium der Finanzen im abgelaufenen Jahr über- oder außerplanmäßig erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
(2)
Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.

Der Vermögensnachweis ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.

(1)
Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichtes verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2)
Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem zuständigen Ministerium, dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof zu übersenden.
(1)
Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft.
(2)
Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(1)
Der Landesrechnungshof prüft insbesondere
1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2)
Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
(1)
Der Landesrechnungshof ist unbeschadet weitergehender rechtlicher Bestimmungen berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
1.
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2.
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
3.
vom Land Zuwendungen erhalten,
4.
aufgrund eines Gesetzes Geldleistungen für einzelne abgegrenzte Projekte erhalten,
5.
aufgrund eines Finanzausgleichsgesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben oder
6.
als juristische Personen des Privatrechts, an denen das Land einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Landes oder eines seiner Sondervermögen erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel nach den Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2)
Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 5). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften nach Artikel 140 des Grundgesetzes ist dabei zu beachten.
(3)
Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
(4)
Bei den juristischen Personen des Privatrechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Betreibt die juristische Person im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(1)
Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht die Landesverfassung die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt, kann der Landesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof kann von ihnen durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben übernehmen.

(1)
Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2)
Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(1)
Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2)
Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(1)
Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis unverzüglich den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Dienststellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.
(2)
Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof dem Ministerium der Finanzen mit.
(1)
Der Landesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, unter Beachtung des Datenschutzes jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.
(2)
In dem Jahresbericht ist insbesondere mitzuteilen,
1.
ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3)
In den Jahresbericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4)
Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtages, dem Ministerpräsidenten und dem Ministerium der Finanzen mitgeteilt.
(5)
Der Landesrechnungshof kann in den Jahresbericht auch Ergebnisse aus der Prüfung des Präsidenten des Landtages und des Präsidenten des Verfassungsgerichts aufnehmen.

Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung durch Sonderbericht, es sei denn, die Angelegenheit ist Gegenstand des Jahresberichtes gemäß § 97.

Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.

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