Jurafuchs

§ 27

LHO
Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung
Stand 2025-06-23
(1)
Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Landesrechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.
(1)
Das Ministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und Unterlagen. Es stellt den Entwurf des Haushaltsplans und die fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann die Voranschläge und Unterlagen nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2)
Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.
(3)
Abweichungen von den Voranschlägen und Unterlagen des Präsidenten des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes sind vom Ministerium der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
(1)
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen. Die Landesregierung beschließt auch die fünfjährige Finanzplanung.
(2)
Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und für die fünfjährige Finanzplanung. Entscheidet die Landesregierung gegen die Stimme des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Auf die Beschlußfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3)
Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtages, des Verfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans dem Landtag bis zum 30. September vor Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dem Landesrechnungshof sind die Entwürfe zu übersenden.

Der von der Landesregierung beschlossene Finanzplan ist dem Landtag spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

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