Jurafuchs

§ 39

LBauO M-V
Aufzüge
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2015-10-15
(1)
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen notwendige Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem notwendigen Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne notwendige Fahrschächte sind zulässig
1.
innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
2.
innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
3.
zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,
4.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;

sie müssen sicher umkleidet sein.

(2)
Die Wände notwendiger Fahrschächte müssen als raumabschließende Bauteile
1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein; Wände notwendiger Fahrschächte aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Wänden notwendiger Fahrschächte mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

(3)
Notwendige Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4)
Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder bei der Reduzierung der Gebäudehöhe oder bei sonstigen baulichen Änderungen innerhalb des Gebäudes. Auf die Zahl der Geschosse wird das oberste Geschoss nur angerechnet, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder in ihm Aufenthaltsräume möglich sind. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5)
Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

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