Jurafuchs

§ 48

LBauO M-V
Wohnungen
Nutzungsbedingte Anforderungen
Stand 2015-10-15
(1)
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2)
Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind ausreichend große, leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.
(3)
Jede Wohnung muss mindestens eine Badewanne oder Dusche und einen Raum mit einer Toilette haben.
(4)
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(5)
Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 6, 27, 28, 30, 31 und 32 nicht anzuwenden.
(6)
Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude zur Schaffung von Wohnraum geändert, so gilt:
1.
Werden Gebäude mit Aufenthaltsräumen erstmals um ein Geschoss aufgestockt, findet § 6 für die Aufstockung keine Anwendung.
2.
Abweichend von § 6 Absatz 1 bis 7 ist der Ersatz von Gebäudeteilen unter Wahrung bisheriger Abmessungen innerhalb der bislang bestehenden Abstandsflächen zulässig.
3.
Werden Gebäude erstmals um nicht mehr als ein Geschoss aufgestockt und die Gebäudeklasse nicht geändert, so sind auf bestehende Bauteile die §§ 27 bis 31 und 34, 35 Absatz 1 und 3 bis 8 und § 36 nicht anzuwenden. Im Bereich der Aufstockung gelten die an das bisherige Gebäude gestellten Anforderungen. In den Wänden notwendiger Treppenräume müssen Öffnungen zu Kellergeschossen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Soweit bei bestehenden Gebäuden in notwendigen Treppenräumen die Treppe selbst oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen bestehen oder sonstige Türen des notwendigen Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen, müssen Öffnungen zu Nutzungseinheiten im Bereich der Aufstockung mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Soweit in notwendigen Treppenräumen keine Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 vorhanden sind, ist an oberster Stelle eine Öffnung nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 zu schaffen.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Ausbauten einschließlich der Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln.

(7)
Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Hochhäuser, für Gebäude, die infolge der Änderung den Sonderbautatbestand nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 erfüllen, und für Anbauten.
(8)
In den Fällen der Absätze 5 und 6 bleiben die §§ 5 und 33 unberührt.

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