Jurafuchs

§ 67

LBauO M-V
Abweichungen
Genehmigungsverfahren
Stand 2015-10-15
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für Vorhaben,
1.
die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
2.
zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien,
3.
zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen,
4.
zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt, oder
5.
zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmalen.

Der Zulassung einer Abweichung zum Brandschutz bedarf es nicht, wenn bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden und das Vorliegen der Voraussetzungen für Abweichungen bescheinigt wird, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange werden berührt. § 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2)
Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu; § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.

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