(1)
Bei
a)
Gebäuden, für die der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wird (§ 66 Absatz 3),
b)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
c)
Nebenanlagen zu Bauvorhaben der Buchstaben a und b,
d)
Mobilställen,
ausgenommen Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde
1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2.
beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und gemäß § 50 Absatz 3 sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6,
3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 66 bleiben unberührt.
(2)
Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund in Textform gegenüber der Bauherrschaft um bis zu einem Monat verlängern. Die Frist für die Entscheidung beginnt nach Zugang des Bauantrags. Fordert die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Bauantrags Unterlagen nach, beginnt die Frist nach Zugang dieser Unterlagen. Die Möglichkeit zur Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt hiervon unberührt.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bauherrschaft vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat,
2.
die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft innerhalb der nach Satz 1 erster Halbsatz maßgeblichen Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr nach dem Baugesetzbuch erforderliches Einvernehmen versagt hat und die Ersetzung nach § 71 erfolgen soll, oder
3.
für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen.
Im Fall des Satzes 5 findet § 72 Absatz 3 und 4 keine Anwendung.
(3)
Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001, in ihrer jeweils geltenden Fassung, fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.