(1)
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Aufenthaltsräume, eine Toilette, eine Badewanne oder eine Dusche, die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, ein Freisitz barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen entstehen.
(2)
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
1.
Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und des Erziehungswesens,
2.
Sport- und Freizeitstätten,
3.
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4.
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5.
Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6.
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen, Besucher, Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
(3)
Abweichungen nach § 67 von den Absätzen 1 und 2 können auch zugelassen werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist oder die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere
1.
wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
2.
wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,
3.
wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder
4.
im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen.