(1)
Keiner Genehmigung bedarf
1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
a)
Gebäuden, für die der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wird (§ 66 Absatz 3),
b)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, und
c)
Nebenanlagen zu Bauvorhaben der Buchstaben a und b,
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuches und
3.
die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).
Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn die baulichen Anlagen Sonderbauten sind oder werden, sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
1.
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
2.
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet.
(2)
Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
1.
es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 des Baugesetzbuches oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt,
2.
es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen erteilt worden sind,
3.
die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
4.
nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 3 erklärt wird, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wurde.
(3)
Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen; die Bauaufsichtsbehörde stellt die Unterlagen oder eine Ausfertigung dieser unverzüglich der Gemeinde zur Stellungnahme bereit. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragen wird. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden. Teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und die Gemeinde eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 4 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde oder die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist.
(4)
Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Die Bauaufsichtsbehörde kann ebenfalls erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Darauf, dass von einer Erklärungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, besteht kein Rechtsanspruch. Wird erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft vorgelegte Unterlagen zurückzureichen. Hat die Bauherrschaft bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln sind, ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
(5)
§ 66 bleibt unberührt. § 68 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4, § 69 Absatz 3, § 72 Absatz 7 Nummer 2, Absatz 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
(6)
Die vorläufige Untersagung eines Vorhabens nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist durch die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags der Gemeinde auszusprechen.
(7)
Ist das Vorhaben wegen Verstoßes gegen Vorschriften, die wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzuwenden sind, rechtswidrig, darf die Beseitigung oder Untersagung der Nutzung nur angeordnet werden, soweit Rechte Dritter verletzt werden.
(8)
Die Bauherrschaft kann für Vorhaben nach Absatz 1 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 durchführen lassen.
(9)
§ 75 findet entsprechende Anwendung.