Jurafuchs

§ 47

LBauO M-V
Aufenthaltsräume
Nutzungsbedingte Anforderungen
Stand 2015-10-15
(1)
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m haben. Im Dachraum genügt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. Werden bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude Wohnungen geteilt oder wird Wohnraum durch Nutzungsänderung geschaffen, ist eine Raumhöhe von mindestens 2,30 m abweichend von Satz 1 zulässig.
(2)
Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Raumfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(3)
Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →