(1)
Die Bodenschutzbehörden führen das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durch. Bodenschutzbehörden sind
1.
das für den Bodenschutz und Altlasten zuständige Ministerium als oberste Bodenschutzbehörde,
2.
das Landesamt für Umwelt als obere Bodenschutzbehörde,
3.
die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden.
(2)
Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zur Erfüllung nach Weisung wahr.