Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergeben, können die Bodenschutzbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 BBodSchG gilt entsprechend.
§ 4
LBodSchGBehördliche Anordnungen
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 2002-03-14