Jurafuchs

§ 4

LBodSchG
Behördliche Anordnungen
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 2002-03-14
Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergeben, können die Bodenschutzbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 BBodSchG gilt entsprechend.

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