Die Behörden sind verpflichtet, den Bodenschutzbehörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Akten, Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, einschließlich personen- und betriebsbezogener Daten, auf Anforderung zu übermitteln.
§ 3
LBodSchGPflichten der Behörden
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 2002-03-14