Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden zu bestimmen. Sie kann die Befugnis auf die oberste Bodenschutzbehörde übertragen.
§ 13
LBodSchGZuständigkeiten
Abschnitt IV Behörden, Zuständigkeiten
Stand 2002-03-14