Jurafuchs

§ 15

LBodSchG
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt V Schlussbestimmungen
Stand 2002-03-14
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
3.
entgegen § 2 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt,
5.
einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Aufgabe zuständige Bodenschutzbehörde.

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