Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Bodenschutzbehörde von den nach § 4 Abs. 3 oder 6 BBodSchG Verpflichteten Sanierungsuntersuchungen, Erstellung von Sanierungsplänen und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG gelten entsprechend.
§ 9
LBodSchGSanierung schädlicher Bodenveränderungen
Abschnitt III Ergänzende Regelungen
Stand 2002-03-14