Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Es kann stattdessen ein Abfallvermeidungsprogramm des Landes nach § 33 Abs. 2 KrWG erstellen.
§ 11
LKrWGAbfallvermeidungsprogramm
Teil 4 Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen
Stand 2013-11-22