(1)
Beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen wirken das Landesamt für Umwelt und die Struktur- und Genehmigungsdirektion als Fachbehörden mit.
(2)
Die Gesundheitsämter wirken zur Wahrnehmung der Belange der Umwelthygiene mit.