Jurafuchs

§ 3

LKrWG
Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Teil 2 Bestimmung und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Stand 2013-11-22
(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.
(2)
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.

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