(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.
(2)
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.