Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, dass die Planfeststellung oder Genehmigung nach § 35 KrWG zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann der Betrieb zeitweise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, untersagt oder beschränkt werden.
§ 15
LKrWGBefristete Betriebsuntersagung
Teil 4 Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen
Stand 2013-11-22