Jurafuchs

§ 13a

LKrWG
Enteignung
Teil 4 Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen
Stand 2013-11-22
(1)
Zugunsten von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist die notwendige Enteignung zur Ausführung einer in einem förmlichen Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten oder nach § 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Abfallentsorgungsanlage zulässig, soweit die Genehmigung oder die Planfeststellung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf gegen sie keine aufschiebende Wirkung hat.
(2)
Zugunsten sonstiger zur Abfallentsorgung Verpflichteter kann für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage das Enteignungsverfahren durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die oberste Abfallbehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(3)
Die Genehmigung oder die Planfeststellung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Enteignungsbehörde ist die für die Genehmigung oder die Planfeststellung zuständige Behörde.
(4)
Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.

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