Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von derjenigen Behörde zu Ende zu führen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig war.
§ 27
LKrWGÜbergangsvorschrift
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2013-11-22