Die §§ 22 und 23 gelten auch für Anlagen der Außenwerbung aller Art an Landes- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. An Brücken außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.
§ 24
LStrGAnlagen der Außenwerbung
Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen
Stand 1977-08-01