Bei der Berechnung des Straßenansatzes nach § 15 Abs. 4 Nr. 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes werden die Kreisstraßen berücksichtigt, soweit sie nach ihrer Verkehrsbedeutung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 erfüllen.
§ 61a
LStrGStraßenlängen für den Finanzausgleich
Schlussbestimmungen
Stand 1977-08-01