(1)
Straßenaufsichtsbehörden sind
1.
das für Straßenbau zuständige Ministerium als oberste Straßenaufsichtsbehörde,
2.
der Landesbetrieb Mobilität als obere Straßenaufsichtsbehörde und
3.
die Kreisverwaltungen als untere Straßenaufsichtsbehörden.
(2)
Straßenaufsichtsbehörde ist
1.
für die Bundesstraßen und für die Landesstraßen die oberste Straßenaufsichtsbehörde,
2.
für die Kreisstraßen, für die Gemeindestraßen und sonstigen Straßen in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und für die sonstigen Straßen, soweit Baulastträger die Landesforstverwaltung ist, die obere Straßenaufsichtsbehörde,
3.
für die übrigen Gemeindestraßen und sonstigen Straßen die untere Straßenaufsichtsbehörde,
4.
für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 15 Abs. 1 und die Genehmigung der Erhebung eines Entgelts nach § 15 Abs. 3 bei sonstigen Straßen, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die untere Straßenaufsichtsbehörde.
Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr.