Vor dem 30. Dezember 2025 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weitergeführt.
§ 55
LStrGFortgeltungsbestimmung
Übergangsbestimmungen
Stand 1977-08-01