Das für den Straßenbau zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 62
LStrGDurchführungs- und Verwaltungsvorschriften
Schlussbestimmungen
Stand 1977-08-01