Jurafuchs

§ 53

LStrG
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Stand 1977-08-01
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 1 auf der von dem Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
2.
gegen eine nach § 17 Abs. 3 erlassene Satzung verstößt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen § 26 bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
4.
der Bestimmung des § 40 gegen Verunreinigungen zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 a Abs. 1 Satz 5, eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
6.
nach § 41 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
7.
entgegen § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
8.
entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis ändert,
9.
entgegen § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
10.
den Verboten des § 52 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 10 können mit einer Geldbuße bis 1 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 können mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro geahndet werden.

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