(1)
Zum Schutze der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur, im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Straßengestaltung sowie zum Schutze der Landschaft können
1.
Waldungen entlang der Straße auf Antrag der Straßenbaubehörde gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Landeswaldgesetzes zu Schutzwald erklärt werden,
2.
die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Schutzpflanzungen, Feld- und Ufergehölzen im Abstand bis zu 40 m von dem Straßenkörper durch den Planfeststellungsbeschluss verpflichtet werden, diese zu erhalten und sachgemäß zu unterhalten.
(2)
§ 27 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.