Jurafuchs

§ 15

BbgNatSchAG
Schutz Europäischer Vogelschutzgebiete
Netz „Natura 2000“
Stand 2025-07-24
(1)
Die in der Anlage 1 aufgeführten Europäischen Vogelschutzgebiete werden nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt. Sie sind in der als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 300 000 mit dunkelgrüner Farbe dargestellt. Zweck des Schutzes der in Anlage 1 genannten Gebiete ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der für die jeweiligen Gebiete aufgeführten europäischen Vogelarten. Für die Gebiete gelten die in der Anlage 1 genannten Erhaltungsziele. Die Gebietsabgrenzungen sind in den in Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 50 000 eingezeichnet und mit dunkelgrüner Farbe dargestellt. Eine Blattschnittübersicht ist als Anlage 4 beigefügt. Anlage 5 führt die bereits gemäß § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz gestellten Europäischen Vogelschutzgebiete auf.
(2)
Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungtspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die in der Anlage 1 dargestellten Erhaltungsziele zu ändern,
2.
die Gebietsabgrenzungen in den in der Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten zu ändern, wenn und soweit Gebietsänderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG notwendig werden,
3.
die Gebietsabgrenzungen in den in der Anlage 3 aufgeführten topografischen Karten auf Karten im Maßstab von mindestens 1 : 10 000 umzutragen.
(3)
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlassene Schutzerklärungen Europäische Vogelschutzgebiete umfassen, gelten als deren Schutzzweck jeweils auch die in der Anlage 1 zu den jeweiligen Europäischen Vogelschutzgebieten aufgeführten Erhaltungsziele.

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