Jurafuchs

§ 3

BbgNatSchAG
Beobachtung von Natur und Landschaft (zu § 6 BNatSchG)
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-07-24
Die bei den Landesbehörden zu § 6 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verfügbaren Daten sind auf Anforderung der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege gibt in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) für das Land Brandenburg bekannt.

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