In den Fällen des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind.
§ 36
BbgNatSchAGMitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)
Ehrenamtlicher Naturschutz
Stand 2025-07-24