Jurafuchs

§ 26

BbgNatSchAG
Vorkaufsrecht
Eigentumsbindung, Befreiungen
Stand 2025-07-24
(1)
Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die ganz oder teilweise in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, die als künftiges Naturschutzgebiet einer Veränderungssperre nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das Grundstück an den Ehepartner oder die Ehepartnerin, eingetragenen Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin oder einen Verwandten oder eine Verwandte ersten Grades veräußert. Das Vorkaufsrecht steht dem Land nicht zu bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder von Erbbaurechten.
(2)
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden soll. Die vorgesehene Verwendung ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben.
(3)
Wird die Ausübung des Vorkaufsrechtes auf Teilflächen beschränkt, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn die Restfläche wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar ist.
(4)
Das Vorkaufsrecht wird durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege geltend gemacht, der gegenüber auch die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben ist. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten aufgrund öffentlichen Bundesrechts zurück; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann bereits vor dem Verkauf eines Grundstücks oder eines Teils davon erklären, dass sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben wird; eine solche Erklärung gilt nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Zugang.

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