Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Sonderaufsichtsbehörde gilt § 121 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.
§ 31
BbgNatSchAGUnterrichtungs- und Weisungsrecht
Behörden und Naturschutzfonds
Stand 2025-07-24