Jurafuchs

§ 40

BbgNatSchAG
Geldbuße
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-07-24
Ordnungswidrigkeiten nach § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 39 können mit einer Geldbuße bis zu dreizehntausend Euro, in den Fällen des § 39 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 2 Nummer 2 und § 69 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 5 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

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