Jurafuchs

§ 8

BbgNatSchAG
Allgemeine Vorschriften (zu § 22 Absatz 1 BNatSchG)
Schutzgebiete
Stand 2025-07-24
(1)
Teile von Natur und Landschaft können durch Gesetz zum Nationalpark, durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Nationalen Naturmonument, durch Rechtsverordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil und durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg zum Biosphärenreservat oder Naturpark erklärt werden. Auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 und auf Verfügungen nach § 11 Satz 1 finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.
(2)
Die Gemeinden können innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes auch durch Satzung unter Schutz stellen. Die Festsetzungen in den Satzungen gehen entsprechenden Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung geschützter Landschaftsbestandteile vor. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe nach Satz 1 als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(3)
Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können abweichend von § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.
(3a)
Einer Genehmigung bedarf es in Landschaftsschutzgebieten, die nicht zugleich Bestandteil eines Natura 2000-Gebietes im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, nicht
1.
bei Vorhaben zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb einer nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 des Baugesetzbuches zulässigen Agri-Photovoltaikanlage,
2.
für die bauliche Nutzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 des Baugesetzbuches, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Absatz 1 des Baugesetzbuches und im Bereich städtebaulicher Satzungen im Sinne des § 34 Absatz 4 des Baugesetzbuches,
3.
für Vorhaben bis zu 300 Metern Abstand zu den am 25. Juli 2025 im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von baulichen Anlagen
1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
2.
nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 4 des Baugesetzbuches,
4.
im Außenbereich für Vorhaben zur Änderung, Erweiterung und zum Betrieb einer nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 4 des Baugesetzbuches zulässigen Anlage.

Die Genehmigungsfreiheit gilt nicht, wenn der Standort in einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(4)
Schutz, Pflege und Entwicklung der Biosphärenreservate und Naturparke sind durch eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten.

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