Wird nach Errichtung eines Anbaues oder einer zweiten Grenzwand eines der beiden Gebäude abgerissen, so gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Für die Pflicht zur Anzeige gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
§ 15
NbGAbbruch eines Gebäudes
Abschnitt 3 Grenzwand
Stand 1997-11-13