Jurafuchs

§ 2

NbG
Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 1997-11-13
(1)
Die §§ 5 bis 43 dieses Gesetzes gelten nur, soweit die Beteiligten keine von diesen Vorschriften abweichenden Vereinbarungen treffen oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
(2)
Ist in diesem Gesetz die Schriftform vorgesehen, darf davon nicht abgewichen werden.

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