Jurafuchs

§ 22

NbG
Einfriedungspflicht
Abschnitt 7 Einfriedung der Grundstücke
Stand 1997-11-13
(1)
Auf Verlangen des Nachbarn oder der Nachbarin ist ein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks vor nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen, die von dem anderen Grundstück ausgehen, erforderlich ist.
(2)
Für die Beschaffenheit der Einfriedung gilt § 23. Bietet eine dem § 23 entsprechende Einfriedung keinen angemessenen Schutz vor nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen, so ist sie in dem erforderlichen Umfang zu verstärken, zu erhöhen oder zu vertiefen.

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