(1)
Mit Wald sind von den benachbarten Grundstücken mit Ausnahme von Ödland, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, Gewässern und anderem Wald folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 2 Meter Höhe erreichen können, 1 Meter,
2.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 4 Meter Höhe erreichen können, 2 Meter,
3.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß über 4 Meter Höhe erreichen können, 8 Meter.
(2)
§ 36 ist entsprechend anzuwenden.