Jurafuchs

§ 38

NbG
Grenzabstände für Wald
Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
Stand 1997-11-13
(1)
Mit Wald sind von den benachbarten Grundstücken mit Ausnahme von Ödland, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, Gewässern und anderem Wald folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 2 Meter Höhe erreichen können, 1 Meter,
2.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 4 Meter Höhe erreichen können, 2 Meter,
3.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß über 4 Meter Höhe erreichen können, 8 Meter.
(2)
§ 36 ist entsprechend anzuwenden.

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