Der Abstand wird in der gedachten Waagerechten von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
§ 36
NbGBerechnung des Abstandes
Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
Stand 1997-11-13