(1)
Der Eigentümer oder die Eigentümerin und der oder die Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben einen Überbau auf ihr Grundstück bis zu 0,25 Meter durch eine Wärmedämmung an der Außenwand eines auf einem Nachbargrundstück bestehenden Gebäudes zu dulden, soweit und solange
1.
die zulässige Nutzung ihres Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird,
2.
die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und
3.
eine ihre Belange weniger beeinträchtigende angemessene Wärmedämmung mit vertretbarem Aufwand nicht erreicht werden kann.
Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile und die notwendige Änderung von Bauteilen.
(2)
Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1.
die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, der oder die Duldungsverpflichtete des zu überbauenden Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht oder nicht mehr berufen, oder
2.
die Anbringung einer Wärmedämmung mit zumindest entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.
(3)
Dem oder der Duldungsverpflichteten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2, § 913 und § 914 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(4)
Für die Pflicht zur Anzeige des Vorhabens und die Pflicht, Schadensersatz zu leisten, gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(5)
Der oder die durch den Überbau Begünstigte hat die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten.
(6)
Der oder die Duldungsverpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er oder sie selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.