Jurafuchs

§ 28

NbG
Beseitigungsanspruch
Abschnitt 7 Einfriedung der Grundstücke
Stand 1997-11-13
Der Anspruch auf Änderung oder Beseitigung einer Einfriedung, die den §§ 22 bis 24 nicht entspricht, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar oder die Nachbarin nicht binnen Jahresfrist Klage erhoben hat. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres der Errichtung oder, wenn eine solche Einfriedung erneuert wird, ihrer Erneuerung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →